Pflegezeitgesetz / Familienpflegezeit
Auch: Pflegezeit · Familienpflegezeitgesetz · Arbeitsfreistellung Pflege
Pflegende Angehörige können Arbeitszeit reduzieren oder pausieren: Pflegezeit bis 6 Monate, Familienpflegezeit bis 24 Monate — mit Sozialleistungen.
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht Beschäftigten, für bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz, aber kein Lohnanspruch — die Pflegekasse übernimmt jedoch Rentenbeiträge (§ 44 SGB XI) und es besteht Anspruch auf zinsloses Darlehen. Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ergänzt dies mit einer Möglichkeit zur Arbeitszeitreduzierung auf min. 15 Stunden/Woche für bis zu 24 Monate. Beide Gesetze gelten für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten. Zusätzlich sieht § 44a SGB XI das Pflegeunterstützungsgeld für die ersten 10 Arbeitstage vor (kurzfristige Auszeit).
Beispiel
Herr P. reduziert seine Arbeitszeit auf 20 Stunden/Woche für 18 Monate, um seinen Vater (PG 4) zu pflegen. Er bezieht ein zinsloses Darlehen als Gehaltsausgleich, das nach Rückkehr zurückgezahlt wird. Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse.
Rechtsgrundlage
PflegeZG, FPfZG, § 44 SGB XI