Pflegekasse — Zuständigkeit
Auch: zuständige Pflegekasse · welche Pflegekasse
Die Pflegekasse ist immer bei der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angesiedelt — kein separater Beitritt nötig.
Jede gesetzliche Krankenkasse führt eine ihr angeschlossene Pflegekasse (§ 46 SGB XI). Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch bei der zugehörigen Pflegekasse versichert — ein gesonderter Beitritt ist nicht erforderlich. Für Mitglieder der privaten Krankenversicherung (PKV) übernimmt die private Versicherung die Pflegeversicherungspflicht, häufig über MEDICPROOF als Begutachtungsdienst. Im Pflegefall ist immer die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zuständig, nicht die des Antragstellers oder pflegenden Angehörigen. Bei einem Kassenwechsel wechselt automatisch auch die Pflegekassen-Zuständigkeit.
Beispiel
Familie T. fragt sich, wohin der Antrag für die Mutter (Techniker Krankenkasse) geht. Antwort: direkt an die Pflegekasse der TK — Telefon auf der TK-Gesundheitskarte oder Website der TK.
Rechtsgrundlage
§ 46 SGB XI
Quellen