Pflegekasse — Antwortfrist
Auch: Bearbeitungsfrist Pflegekasse · 25 Arbeitstage Pflegegrad · Verzugspauschale
Pflegekasse muss binnen 25 Arbeitstagen entscheiden. Bei Überschreitung: 70 €/Woche an Antragsteller. § 18 Abs. 3b SGB XI
Nach § 18 Abs. 3 SGB XI hat die Pflegekasse nach Eingang des Antrags 25 Arbeitstage Zeit, eine Begutachtung durchzuführen und einen Bescheid zu erlassen. Wird diese Frist ohne hinreichenden Grund überschritten, hat die antragstellende Person Anspruch auf eine Verzugspauschale von 70 Euro je angefangene Woche Verzug (§ 18 Abs. 3b SGB XI). Ausnahmen: Wenn die pflegebedürftige Person stationär behandelt wird oder die Begutachtung aus anderen objektiven Gründen nicht möglich ist. Der Anspruch auf Verzugspauschale muss aktiv geltend gemacht werden — die Pflegekasse zahlt nicht automatisch. Tipp: Antragsdatum schriftlich dokumentieren und nach 25 Arbeitstagen proaktiv nachfragen.
Beispiel
Antrag am 2. März. 25 Arbeitstage später = ca. 6. April. Am 7. April noch kein Bescheid → Familie schreibt der Pflegekasse und fordert 70 € Verzugspauschale pro Woche. Pflegekasse zahlt rückwirkend 3 × 70 € = 210 € und beschleunigt die Begutachtung.
Rechtsgrundlage
§ 18 Abs. 3 SGB XI, § 18 Abs. 3b SGB XI
Quellen