Rückwirkende Leistung
Auch: Pflegegrad rückwirkend · Leistungen rückwirkend · Nachzahlung Pflegegrad
Pflegegrad-Leistungen gelten ab Antragseingang — nicht ab Bescheid-Datum. Nachzahlung des Pflegegelds für die Wartezeit ist Pflicht. § 33 SGB XI
Nach § 33 SGB XI beginnt der Leistungsanspruch mit dem Tag des Eingangs des Pflegegradantrags bei der Pflegekasse — nicht erst mit Erlass des Bescheids oder dem Begutachtungstermin. Das bedeutet: Pflegegeld, Pflegesachleistungen und andere Leistungen werden ab dem Antragstag berechnet und nach Bescheid-Erlass rückwirkend ausgezahlt. Liegt zwischen Antragstag und Bescheid z. B. ein Monat, überweist die Pflegekasse das Pflegegeld für diesen Monat sofort nach Bewilligung. Um diesen Anspruch zu sichern, ist ein dokumentiertes Antragsdatum essenziell — am besten per Einschreiben oder mit schriftlicher Eingangsbestätigung der Pflegekasse.
Beispiel
Antrag am 5. Januar, Begutachtung am 10. Februar, Bescheid am 25. Februar: Pflegegeld PG 3 (599 €/Monat) wird ab dem 5. Januar berechnet. Die Pflegekasse zahlt gut 7 Wochen Rückstand — rund 1.050 € — auf einmal aus.
Rechtsgrundlage
§ 33 SGB XI
Quellen