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Pflegegrad-Eilantrag

Auch: Eilantrag Pflegegrad · Begutachtung Eilverfahren · schnelle Begutachtung

Bei akuter Pflegebedürftigkeit (z. B. nach Klinik-Entlassung): Begutachtung binnen 1 Woche Pflicht. § 18 Abs. 3 SGB XI

Wenn eine pflegebedürftige Person aus dem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung entlassen wird und dringend häusliche Pflege benötigt, muss der MDK die Begutachtung innerhalb einer Woche nach Antrag durchführen (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Dieser Eilfall tritt ein, wenn die Person ohne rasche Pflegeleistungen nicht zu Hause versorgt werden kann oder eine stationäre Einweisung droht. Das Krankenhaus oder der Sozialdienst hilft beim Stellen des Eilantrags. Auch bei palliativer Versorgung (terminale Erkrankung) gilt die 1-Wochen-Frist. Wird die Frist nicht eingehalten, gelten die Verzugspauschalen nach § 18 Abs. 3b SGB XI.

Beispiel

Frau K. wird nach einem Schlaganfall aus der Klinik entlassen. Der Sozialdienst stellt für sie einen Eilantrag bei der Pflegekasse. Drei Tage später kommt der MDK zur Begutachtung — Pflegegrad 4 wird festgestellt, Pflegedienst kann sofort starten.

Rechtsgrundlage

§ 18 Abs. 3 SGB XI

Quellen

Verwandte Begriffe

Diese Seite erklärt nur den Begriff. Für deine persönliche Situation nutze unseren Pflegegrad-Rechner oder wende dich an einen Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI.