Sozialgericht
Auch: Sozialgerichtsklage · Klage Pflegegrad · SG
Zuständiges Gericht für Klagen gegen Pflegekasse oder Krankenkasse. Kein Anwaltszwang, keine Gerichtskosten für Versicherte. § 51 SGG
Das Sozialgericht ist das zuständige Gericht für Rechtsstreitigkeiten aus dem Sozialrecht — darunter Klagen gegen Bescheide der Pflegekasse (z. B. abgelehnte Höherstufung, verweigerte Leistungen) oder Krankenkasse. Vor einer Sozialgerichtsklage muss i. d. R. ein Widerspruchsverfahren bei der Behörde durchgeführt werden (§ 78 SGG). Vor dem Sozialgericht gilt kein Anwaltszwang — Betroffene können sich selbst vertreten oder durch Verbände wie VdK oder SoVD unterstützen lassen. Für Versicherte entstehen keine Gerichtsgebühren (§ 183 SGG). Die nächste Instanz ist das Landessozialgericht (LSG).
Beispiel
Nach erfolglosem Widerspruch reicht Frau P. selbst Klage beim Sozialgericht ein. Sie benötigt keinen Anwalt, zahlt keine Gerichtsgebühren und bekommt nach 8 Monaten Recht — Pflegegrad 3 statt 2.
Rechtsgrundlage
§ 51 SGG, § 183 SGG