Pflegekasse
Auch: Soziale Pflegeversicherung · SPV
Bei jeder gesetzlichen Krankenkasse angegliederte Körperschaft. Zuständig für Pflegegrad-Bescheide und Leistungsgewährung nach SGB XI. §§ 46 ff. SGB XI
Die Pflegekasse ist eine rechtlich selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die bei jeder gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt ist. Sie verwaltet die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und entscheidet über Leistungsansprüche nach dem SGB XI. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch Mitglied der zugehörigen Pflegekasse. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung, erteilt den Pflegegrad-Bescheid und gewährt Leistungen wie Pflegegeld, Sachleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Rechtsgrundlage: §§ 46 ff. SGB XI.
Beispiel
Frau M. ist bei der AOK versichert — ihre Pflegekasse ist die AOK-Pflegekasse. Sie stellt telefonisch den Pflegegrad-Antrag, die Pflegekasse beauftragt den MD und schickt nach Begutachtung den Bescheid.
Rechtsgrundlage
§§ 46 ff. SGB XI