Kurzzeitpflege
Auch: stationäre Kurzzeitpflege · §42 SGB XI
Stationäre Pflege für begrenzte Zeit, max. 8 Wochen/Jahr. Bis 1.854 €/Jahr ab PG 2. Kann mit Verhinderungspflege kombiniert werden.
Kurzzeitpflege ermöglicht die vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim — z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, in Krisensituationen oder zur Entlastung pflegender Angehöriger. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.854 €/Jahr für maximal 8 Wochen (ab PG 2). Nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege (bis 1.612 €) können auf die Kurzzeitpflege übertragen werden, sodass maximal 3.466 € pro Jahr nutzbar sind. Zusätzlich kann bei einem Wechsel aus dem Krankenhaus (§ 39c SGB V) übergangsweise Kurzzeitpflege beantragt werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt die pflegebedürftige Person selbst.
Beispiel
Herr G., PG 4, kommt nach einer Hüft-OP aus dem Krankenhaus. Er ist noch nicht heimfähig. 4 Wochen Kurzzeitpflege im Pflegeheim: Pflegekasse zahlt 1.854 €, Eigenanteil für Unterkunft/Verpflegung: ~900 €.
Rechtsgrundlage
§ 42 SGB XI
Quellen