Verhinderungspflege
Auch: Urlaubspflege · Ersatzpflege · §39 SGB XI
Bis 1.685 €/Jahr wenn die pflegende Person ausfällt (Urlaub, Krankheit). Ab PG 2. Kann um bis zu 806 € aus Kurzzeitpflege aufgestockt werden.
Verhinderungspflege greift, wenn die Pflegeperson (z. B. Angehöriger) vorübergehend ausfällt — wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Gründe. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.685 €/Jahr für Ersatzpflege durch Verwandte (ab 3. Grad) oder professionelle Dienste. Nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege können zur Verhinderungspflege umgewidmet werden (bis 806 €), sodass maximal 2.491 € pro Jahr zur Verfügung stehen. Bei Pflege durch nahe Verwandte (1./2. Grad) sind die erstatteten Kosten auf das 1,5-fache des Pflegegeldes begrenzt. Voraussetzung: Die Hauptpflegeperson muss mindestens 6 Monate gepflegt haben.
Beispiel
Tochter von Herrn A. (PG 3) macht 3 Wochen Urlaub. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt für 2.100 € — die Pflegekasse zahlt 1.685 € aus der Verhinderungspflege + 415 € aus umgewidmeter Kurzzeitpflege.
Rechtsgrundlage
§ 39 SGB XI
Quellen