Pflegegeld
Auch: Pflegegeld §37 · häusliches Pflegegeld
Monatliche Geldleistung bei häuslicher Pflege durch Angehörige. PG 2: 347 €, PG 3: 599 €, PG 4: 800 €, PG 5: 990 €.
Pflegegeld wird gezahlt, wenn eine pflegebedürftige Person zuhause von Angehörigen oder ehrenamtlich tätigen Personen gepflegt wird und keine Pflegesachleistungen (ambulanter Pflegedienst) in Anspruch genommen werden. Es dient als Anerkennung der Pflegeleistung und kann frei verwendet werden. Die monatlichen Beträge ab 2025: PG 1: kein Anspruch, PG 2: 347 €, PG 3: 599 €, PG 4: 800 €, PG 5: 990 €. Pflegegeld und Sachleistungen können kombiniert werden (§ 38 SGB XI, Kombinationsleistung). Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungsbesuche (alle 6 Monate bei PG 2/3, alle 3 Monate bei PG 4/5) absolvieren.
Beispiel
Frau K., PG 3, wird von ihrer Tochter zuhause gepflegt. Die Familie erhält 599 €/Monat Pflegegeld — kein Pflegedienst nötig. Alle 6 Monate kommt ein Pflegeberater zum Beratungsbesuch.
Rechtsgrundlage
§ 37 SGB XI
Quellen