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Pflegesachleistungen

Auch: Sachleistungen Pflege · ambulante Pflegesachleistungen · §36-Leistungen

Bezahlung an ambulante Pflegedienste. PG 2: 761 €, PG 3: 1.432 €, PG 4: 1.778 €, PG 5: 2.200 €/Monat.

Pflegesachleistungen werden nicht an die pflegebedürftige Person, sondern direkt an zugelassene ambulante Pflegedienste gezahlt. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zum jeweiligen monatlichen Höchstbetrag. Beträge ab 2025: PG 2: 761 €, PG 3: 1.432 €, PG 4: 1.778 €, PG 5: 2.200 €. Bei PG 1 sind einige niedrigschwellige Leistungen über den Entlastungsbetrag finanzierbar. Sachleistungen umfassen körperbezogene Pflegemaßnahmen (Waschen, Ankleiden), pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung, sofern diese für die Pflege unumgänglich sind. Die Kombination mit Pflegegeld ist möglich (§ 38 SGB XI).

Beispiel

Herr M., PG 3, hat einen ambulanten Pflegedienst für Morgen- und Abendpflege. Der Dienst rechnet monatlich 1.200 € ab — die Pflegekasse zahlt alles bis zu 1.432 € direkt an den Dienst.

Rechtsgrundlage

§ 36 SGB XI

Quellen

Verwandte Begriffe

Diese Seite erklärt nur den Begriff. Für deine persönliche Situation nutze unseren Pflegegrad-Rechner oder wende dich an einen Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI.