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Tagespflege-Leistungen

Auch: teilstationäre Tages- und Nachtpflege · §41 SGB XI

Leistungen für Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Anspruch zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen ab PG 2.

Tagespflege (und Nachtpflege) sind teilstationäre Angebote: Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag (oder die Nacht) in einer Pflegeeinrichtung, schläft aber weiterhin zuhause. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten bis zum jeweiligen Sachleistungshöchstbetrag (PG 2: 761 €, PG 3: 1.432 €, PG 4: 1.778 €, PG 5: 2.200 €/Monat). Das Besondere: Tagespflege-Leistungen können zusätzlich zu Pflegegeld und ambulanten Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ohne dass sich diese gegenseitig kürzen (§ 41 Abs. 4 SGB XI). Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten sind vom Eigenanteil zu tragen.

Beispiel

Frau B., PG 3, geht 3 Tage/Woche in die Tagespflege. Kosten: 900 €/Monat — Pflegekasse zahlt bis 1.432 €. Zusätzlich erhält die Familie noch 50 % Pflegegeld (299 €), da abends zu Hause weiter gepflegt wird.

Rechtsgrundlage

§ 41 SGB XI

Quellen

Verwandte Begriffe

Diese Seite erklärt nur den Begriff. Für deine persönliche Situation nutze unseren Pflegegrad-Rechner oder wende dich an einen Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI.