Pflegegeld nach dem Tod
Auch: Pflegegeld Sterbemonat · Pflegegeld Todesfall · §37 Abs. 2 SGB XI
Pflegegeld endet mit dem Tod. Der Sterbemonat wird vollständig ausgezahlt — kein anteiliges Einbehalten des Restmonats.
Mit dem Tod der pflegebedürftigen Person endet der Pflegegeldanspruch. Gemäß geltender Praxis und höchstrichterlicher Rechtsprechung wird das Pflegegeld für den gesamten Sterbemonat noch vollständig ausgezahlt — nicht nur anteilig bis zum Todestag. Die Erben haben Anspruch auf diesen Monatsbetrag. Die Pflegekasse muss über den Tod informiert werden (formlos, z. B. per Telefon oder Brief). Werden danach weitere Zahlungen geleistet, müssen diese zurückerstattet werden. Sachleistungen und Verträge mit Pflegediensten sind separat zu kündigen — die Pflegekasse informiert nicht automatisch alle Dienstleister.
Beispiel
Frau M., PG 3 (599 €/Monat Pflegegeld), verstirbt am 12. Mai. Die Pflegekasse zahlt den vollständigen Mai-Betrag (599 €) aus — nicht nur 12/31 des Monats. Erben haben Anspruch darauf.
Rechtsgrundlage
§ 37 SGB XI
Quellen