Pflegebedarf-Änderung melden
Auch: Änderung Pflegebedarf mitteilen · Pflegebedarf melden · Meldepflicht Pflegekasse
Bei wesentlicher Änderung des Pflegebedarfs besteht Meldepflicht gegenüber der Pflegekasse — sonst droht Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen.
Pflegebedürftige und ihre Bevollmächtigten sind verpflichtet, der Pflegekasse wesentliche Veränderungen des Pflegebedarfs unverzüglich zu melden — sowohl Verschlechterungen (um höhere Leistungen zu beantragen) als auch Verbesserungen (um Überzahlungen zu vermeiden). Bei einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands, die zu einem niedrigeren Pflegegrad führen würde, kann die Pflegekasse bei unterbliebener Meldung Leistungen zurückfordern. Gleichzeitig haben Pflegebedürftige das Recht, bei Verschlechterung jederzeit einen Höherstufungsantrag zu stellen. Eine frühzeitige Meldung sichert die rückwirkende Leistungsberechtigung ab dem Meldedatum.
Beispiel
Frau B. mit PG 3 erholt sich nach intensiver Physiotherapie erheblich. Sie meldet dies ihrer Pflegekasse. Der MDK begutachtet neu, stuft auf PG 2 zurück. Da Frau B. rechtzeitig gemeldet hat, muss sie keine Leistungen aus der Vergangenheit zurückzahlen.
Rechtsgrundlage
§ 60 SGB I, § 18 Abs. 3 SGB XI