Pflichtberatung (Pflegegeld)
Auch: Beratungsbesuch · Beratungseinsatz · § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegegeld-Bezieher müssen regelmäßig Beratungsbesuche nachweisen: PG 2/3 halbjährlich, PG 4/5 vierteljährlich. § 37 Abs. 3 SGB XI
Wer Pflegegeld bezieht (also die häusliche Pflege durch Angehörige selbst organisiert), ist nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet, regelmäßige Beratungsbesuche durch einen zugelassenen Pflegedienst oder Pflegeberater nachzuweisen. Die Frequenz richtet sich nach dem Pflegegrad: Pflegegrad 2 und 3 müssen halbjährlich einen Beratungseinsatz nachweisen, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Pflegegrad 1 ist nicht betroffen. Wird die Pflichtberatung nicht nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen. Der Beratungseinsatz dient der Qualitätssicherung und Unterstützung pflegender Angehöriger.
Beispiel
Familie D. bezieht Pflegegeld für ihre Mutter (PG 3). Sie organisieren halbjährlich einen Beratungsbesuch durch den ambulanten Pflegedienst um die Ecke. Der Dienst dokumentiert den Besuch und übermittelt die Bestätigung an die Pflegekasse.
Rechtsgrundlage
§ 37 Abs. 3 SGB XI
Quellen