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Pflegeberatungs-Anspruch (§ 7a SGB XI)

Auch: kostenlose Pflegeberatung · § 7a SGB XI · Pflegeberater Pflegekasse

Jede versicherte Person hat Anspruch auf kostenlose individuelle Pflegeberatung bei ihrer Pflegekasse nach § 7a SGB XI.

Nach § 7a SGB XI hat jede Person, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beantragt oder erhält, sowie ihre pflegenden Angehörigen Anspruch auf kostenlose individuelle Pflegeberatung. Die Pflegekasse ist verpflichtet, einen Pflegeberater zu benennen. Dieser hilft beim Aufbau eines individuellen Versorgungsplans, erklärt Leistungsansprüche, koordiniert Hilfen und vermittelt Kontakte zu regionalen Beratungsstellen. Die Beratung kann auch bei Pflegestützpunkten in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Beratung besteht unabhängig davon, ob bereits ein Pflegegrad bewilligt wurde.

Beispiel

Frau T. beantragt Pflegegrad für ihren Mann und weiß nicht, wie sie alles koordinieren soll. Sie ruft bei der Pflegekasse an und fordert einen Pflegeberater an. Dieser besucht sie zu Hause und erstellt gemeinsam mit ihr einen Versorgungsplan.

Rechtsgrundlage

§ 7a SGB XI

Quellen

Verwandte Begriffe

Diese Seite erklärt nur den Begriff. Für deine persönliche Situation nutze unseren Pflegegrad-Rechner oder wende dich an einen Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI.