Familienpflegezeit
Auch: FPfZG · Familienpflegezeitgesetz · Teilzeit-Pflege
Bis zu 24 Monate Teilzeit-Freistellung (mind. 15 h/Woche) zur Pflege. Bei Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitenden. § 2 FPfZG
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden pro Woche zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen. Voraussetzung: Pflegegrad 1 oder höher, Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Familienpflegezeit ist unbezahlt (bezüglich des ausgefallenen Gehaltsanteils), aber ein zinsloses Darlehen über das BAFzA ist möglich. Kombiniert mit der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) beträgt die Gesamtfreistellungsdauer maximal 24 Monate. Kündigungsschutz besteht auch hier. Grundlage: § 2 FPfZG.
Beispiel
Herr W. reduziert seine Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden, um seinen Vater (PG 2) nach dem Einzug ins häusliche Umfeld zu betreuen. Er beantragt Familienpflegezeit für 18 Monate und erhält ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung.
Rechtsgrundlage
§ 2 FPfZG