Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Auch: Pflegeunterstützungsgeld · 10-Tage-Regelung · akute Pflegesituation Freistellung
Bis zu 10 Arbeitstage bezahlte Freistellung bei plötzlichem Pflegefall. Pflegeunterstützungsgeld ersetzt den Lohnausfall. § 2 PflegeZG + § 44a SGB XI
Bei einem plötzlichen Pflegefall können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die unmittelbare Pflege zu organisieren oder sicherzustellen (§ 2 PflegeZG). Für diese Zeit besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen (§ 44a SGB XI). Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Die Freistellung gilt ohne Mindestzahl an Mitarbeitern im Betrieb — sie steht allen Beschäftigten zu. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 1 haben oder ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit vorgelegt werden.
Beispiel
Herr L.s Mutter wird plötzlich ins Krankenhaus eingeliefert und benötigt danach sofortige häusliche Pflege. Er meldet sich für 5 Arbeitstage arbeitsunfähig wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und beantragt Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse seiner Mutter.
Rechtsgrundlage
§ 2 PflegeZG, § 44a SGB XI