Pflegezeit
Auch: Pflegezeitgesetz · PflegeZG · Freistellung Pflege
Bis zu 6 Monate unbezahlte Freistellung vom Beruf zur häuslichen Pflege. Nur bei Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitenden. § 3 PflegeZG
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Beschäftigten das Recht, bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise der Arbeit fernzubleiben, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 1, und der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte. Die Pflegezeit ist unbezahlt — Beschäftigte können jedoch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz. Die Pflegezeit kann mit der Familienpflegezeit kombiniert werden (Gesamtdauer max. 24 Monate). Grundlage: § 3 PflegeZG.
Beispiel
Frau S. arbeitet Vollzeit und pflegt ihre Mutter (PG 3) nach einem Sturz. Sie beantragt sechs Monate Pflegezeit bei ihrem Arbeitgeber (80 MA) — dieser muss zustimmen. Frau S. ist währenddessen unkündbar.
Rechtsgrundlage
§ 3 PflegeZG