Taschengeld im Pflegeheim
Auch: Barbetrag Pflegeheim · Taschengeld Sozialhilfe Pflegeheim · § 27b SGB XII
Pflegebedürftige im Heim haben bei Sozialhilfebezug Anspruch auf einen Barbetrag (Taschengeld) von mind. 130 €/Monat. § 27b SGB XII
Nach § 27b SGB XII steht Bewohnern von Pflegeheimen, die Hilfe zur Pflege aus der Sozialhilfe beziehen, ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu. Dieser sogenannte Barbetrag (umgangssprachlich Taschengeld) beträgt mindestens 27 % des Eckregelsatzes der Sozialhilfe — das entspricht aktuell rund 130 € pro Monat (Stand 2025). Der Barbetrag muss vom Heim ausgezahlt werden und darf nicht für Heimkosten einbehalten werden. Er dient der persönlichen Lebensgestaltung: Friseur, Zeitungen, Ausflüge, Kleidung. Eigene Renten oder sonstige Einkünfte werden auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet, der Barbetrag bleibt aber in vollem Umfang erhalten.
Beispiel
Herr P. lebt im Pflegeheim und finanziert seinen Heimplatz über Sozialhilfe. Das Heim überweist ihm monatlich 130 € auf sein Konto — dieses Geld gehört ihm persönlich und darf nicht für Pflegekosten einbehalten werden.
Rechtsgrundlage
§ 27b SGB XII
Quellen