Gesetzliche Betreuung
Auch: rechtliche Betreuung · Betreuer · Betreuungsrecht
Gerichtlich bestellter Betreuer für Bereiche, in denen jemand sich nicht mehr selbst helfen kann. Eingriff in Selbstbestimmung — letztes Mittel. § 1814 ff. BGB
Die gesetzliche Betreuung wird durch das Betreuungsgericht angeordnet, wenn eine volljährige Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen kann und keine ausreichende Vollmacht besteht. Der Betreuer wird für bestimmte Aufgabenkreise (z. B. Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten) bestellt. Gesetzliche Betreuung ist subsidiär: Kann das Betroffene durch eine Vollmacht geregelt werden, wird kein Betreuer bestellt. Betreuer können Angehörige, ehrenamtliche Betreuer oder Berufsbetreuer sein. Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Grundlage §§ 1814 ff. BGB.
Beispiel
Herr M., 81, hat weder Vollmacht noch Betreuungsverfügung errichtet und kann nach einer Demenzdiagnose seine Bankgeschäfte nicht mehr regeln. Das Betreuungsgericht bestellt einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge.
Rechtsgrundlage
§§ 1814 ff. BGB
Quellen