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Betreuungsgericht

Auch: Betreuungs-Gericht · Vormundschaftsgericht

Zuständiges Gericht am Amtsgericht für Betreuungsverfahren. Bestellt, kontrolliert und entlässt gesetzliche Betreuer.

Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und zuständig für alle Verfahren rund um die gesetzliche Betreuung. Es prüft, ob eine Betreuung notwendig ist, bestellt den Betreuer, legt den Aufgabenkreis fest und kontrolliert die Betreuungstätigkeit. Angehörige, Ärzte, Behörden oder die betroffene Person selbst können beim Betreuungsgericht eine Betreuung anregen. Das Gericht hat Vorrang vor allem, wenn die betroffene Person einer Vollmacht nicht mehr zugestimmt hat oder die Vollmacht angefochten wird. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person.

Beispiel

Die Tochter von Frau R. wendet sich ans zuständige Amtsgericht und regt eine Betreuung an, da ihre Mutter an schwerer Demenz leidet und keine Vollmacht errichtet hat. Das Betreuungsgericht holt ein ärztliches Gutachten ein und bestellt die Tochter als Betreuerin.

Rechtsgrundlage

§§ 1814 ff. BGB, §§ 271 ff. FamFG

Quellen

Verwandte Begriffe

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