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Betreuungsverfügung

Auch: Betreuungs-Verfügung

Bestimmung, wer im Bedarfsfall als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll. Vom Betreuungsgericht zu beachten. § 1816 BGB

Mit einer Betreuungsverfügung kann eine Person schriftlich festhalten, wen das Betreuungsgericht im Falle einer nötigen rechtlichen Betreuung als Betreuer bestellen soll — und wen ausdrücklich nicht. Das Gericht ist verpflichtet, diese Wünsche zu berücksichtigen (§ 1816 BGB). Zudem können Wünsche zur Lebensgestaltung, Unterbringung und Pflege dokumentiert werden. Die Betreuungsverfügung ersetzt keine Vollmacht: Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, wird in der Regel kein Betreuer bestellt. Die Betreuungsverfügung greift erst, wenn keine Vollmacht existiert oder diese nicht ausreicht.

Beispiel

Frau A. hat keine Vorsorgevollmacht errichtet, aber eine Betreuungsverfügung mit dem Wunsch, dass ihre Schwester als Betreuerin eingesetzt wird. Das Betreuungsgericht bestellt daraufhin die Schwester — statt eines fremden Berufsbetreuers.

Rechtsgrundlage

§ 1816 BGB

Quellen

Verwandte Begriffe

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