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Vorsorgevollmacht

Auch: Vollmacht · Generalvollmacht · Vorsorge-Vollmacht

Schriftliche Vollmacht an eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäftsunfähigkeit. Formlos gültig, notarielle Beglaubigung empfohlen. § 1814 BGB

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine Vertrauensperson (z. B. Ehepartner, Kind), in ihrem Namen zu handeln, wenn sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Die Vollmacht ist formlos möglich, sollte aber schriftlich errichtet werden. Für Immobilien-Entscheidungen ist notarielle Beurkundung zwingend. Eine notarielle Beglaubigung empfiehlt sich generell, da sie Krankenhäusern und Behörden mehr Sicherheit gibt. Die Vollmacht kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden (Gesundheit, Finanzen, Wohnung). Liegt eine wirksame Vollmacht vor, ist kein gerichtlich bestellter Betreuer notwendig. Grundlage ist § 1814 BGB.

Beispiel

Herr K., 68, errichtet eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht für seine Tochter. Als er nach einem Schlaganfall nicht mehr kommunizieren kann, kann sie sofort im Krankenhaus und gegenüber der Pflegekasse handeln — ohne Zeitverzug durch ein Betreuungsverfahren.

Rechtsgrundlage

§ 1814 BGB

Quellen

Verwandte Begriffe

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