Ambulanter Pflegedienst
Auch: Pflegedienst · Sozialstation · ambulante Pflege · Pflegesachleistungen
Zugelassener Pflegedienst erbringt Pflegeleistungen zuhause. Abrechnung über Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse. § 36 SGB XI.
Ein ambulanter Pflegedienst ist ein nach § 72 SGB XI zugelassener Anbieter, der professionelle Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld erbringt. Die Abrechnung erfolgt über Pflegesachleistungen, die direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet werden — die pflegebedürftige Person zahlt nichts zuzüglich über den Leistungsbetrag hinaus. Pflegesachleistungsbeträge 2025: PG 2 = 761 €, PG 3 = 1.497 €, PG 4 = 1.859 €, PG 5 = 2.095 € monatlich. Leistungen umfassen Körperpflege, Ernährung, Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Pflegegeld und Sachleistungen können kombiniert werden (Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI), wobei der verbrauchte Sachleistungsanteil den Pflegegeldanspruch anteilig mindert.
Beispiel
Herr M., PG 4, erhält morgens Hilfe eines Pflegedienstes beim Waschen und Anziehen (Sachleistung 900 €/Monat). Den Rest des Pflegesachleistungsbudgets (959 €) nutzt er für weitere Besuche. Abends pflegt seine Frau ihn weiter.
Rechtsgrundlage
§ 36 SGB XI, § 38 SGB XI, § 72 SGB XI