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Badewannenlift

Auch: Wannenlift · Badehilfe · Badelift

Hebt/senkt die Person in die Badewanne. Kostenträger je nach Modell: Krankenkasse (§ 33 SGB V) oder ggf. Pflegekasse (§ 40 SGB XI).

Badewannenlifte erleichtern das sichere Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Bei der Kostenübernahme kommt es auf das Modell und den Verwendungszweck an: Elektrische Badewannenlifte (aufgesetzt oder fest eingebaut) können bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit als Hilfsmittel von der Krankenkasse nach § 33 SGB V übernommen werden. Einfache Badehilfen (z. B. Wannensitze) können je nach Einstufung auch über die Pflegekasse (§ 40 Abs. 1 SGB XI) als Pflegehilfsmittel bezuschusst werden. Bei Umbau (z. B. Einbau eines stationären Lifts) kann der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4, bis 4.180 €) greifen. Ein ärztliches Rezept ist immer empfehlenswert. Im Zweifel bei der Pflegekasse und Krankenkasse gleichzeitig anfragen.

Beispiel

Familie W. kauft für ihre Mutter (PG 3) einen elektrischen Wannenlift. Der Hausarzt stellt ein Rezept aus. Die Krankenkasse übernimmt nach MDK-Prüfung die Grundkosten. Eigenanteil: 10 %, max. 10 €.

Rechtsgrundlage

§ 33 SGB V, § 40 Abs. 1 SGB XI

Quellen

Verwandte Begriffe

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