Elternpflege und Erbrecht (§ 2057a BGB)
Auch: Pflegeleistungen Ausgleichung · § 2057a BGB · Ausgleichung Pflege Erbe
Wer Eltern gepflegt hat, kann beim Erbe eine Ausgleichung der Pflegeleistungen verlangen. § 2057a BGB schützt pflegende Kinder.
§ 2057a BGB regelt, dass ein Abkömmling (z. B. ein Kind), der den Erblasser längere Zeit gepflegt hat und dadurch eigene Einkünfte aufgeopfert hat oder nach den Umständen hätte opfern müssen, beim Erbausgleich unter Miterben eine besondere Ausgleichung verlangen kann. Diese Regelung soll verhindern, dass pflegende Kinder gegenüber ihren Geschwistern, die keine Pflegeleistungen erbracht haben, benachteiligt werden. Die Ausgleichung erfolgt bei der Erbauseinandersetzung vor Verteilung des Nachlasses. Sie gilt nur unter Abkömmlingen und setzt eine erhebliche Pflegeleistung voraus. Die Höhe richtet sich nach Dauer, Umfang und Intensität der Pflege.
Beispiel
Schwester A. hat ihre Mutter fünf Jahre lang gepflegt und dafür ihren Job aufgegeben. Bruder B. hat nie geholfen. Nach dem Tod der Mutter verlangt A. nach § 2057a BGB eine Ausgleichung — ihr Anteil am Erbe erhöht sich entsprechend.
Rechtsgrundlage
§ 2057a BGB
Quellen