Entlastungsbetrag-Übertragung
Auch: Entlastungsbetrag ansparen · Entlastungsbetrag Folgejahr · §45b Abs. 3 SGB XI
Nicht genutzter Entlastungsbetrag (131 €/Monat) kann bis 30. Juni des Folgejahres übertragen und angespart werden.
Gemäß § 45b Abs. 3 SGB XI kann der Entlastungsbetrag, der in einem Kalendermonat nicht in Anspruch genommen wurde, in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Das bedeutet: Beträge, die im laufenden Jahr nicht genutzt wurden, müssen bis zum 30. Juni des Folgejahres eingelöst werden — danach verfallen sie unwiderruflich. Dieses Ansparen ermöglicht es, größere Ausgaben (z. B. mehrwöchige Kurse oder größere Betreuungsleistungen) aus dem angesparten Betrag zu finanzieren. In der Praxis können so theoretisch bis zu 18 Monatsbeiträge (1.5 × 12 × 131 € = 2.358 €) angesammelt werden — vorausgesetzt, der Vorjahresbetrag wird konsequent gespart.
Beispiel
Frau L. nutzt den Entlastungsbetrag 2025 kaum — am Ende des Jahres hat sie noch 1.200 € Guthaben. Bis 30. Juni 2026 muss sie dieses für zugelassene Angebote einlösen, sonst verfällt es.
Rechtsgrundlage
§ 45b Abs. 3 SGB XI
Quellen