Umwandlungsanspruch
Auch: Sachleistung in Entlastungsbetrag umwandeln · §45a SGB XI
Bis 40 % des nicht genutzten Sachleistungsbetrags kann in zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden. § 45a SGB XI.
Wer seinen Sachleistungsanspruch (§ 36 SGB XI) nicht vollständig nutzt, kann bis zu 40 % des ungenutzten Betrags in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umwandeln. Dieser kann dann — wie der reguläre Entlastungsbetrag — für zugelassene Entlastungsleistungen (haushaltsnahe Dienste, Betreuungsangebote) eingesetzt werden. Damit wird das Leistungsspektrum im häuslichen Bereich erheblich erweitert. Voraussetzung: Der umzuwandelnde Betrag darf nicht bereits durch Pflegegeld oder Tagespflege belegt sein. Der Antrag auf Umwandlung ist bei der Pflegekasse zu stellen. Achtung: Dieser Anspruch ist nicht in allen Bundesländern gleich bekannt und wird häufig nicht proaktiv kommuniziert.
Beispiel
Frau H., PG 3, Sachleistungsbetrag 1.432 €, nutzt davon nur 600 € durch den Pflegedienst. Verbleibend: 832 €. 40 % davon = 332 € → zusätzlicher Entlastungsbetrag on top der regulären 131 €/Monat.
Rechtsgrundlage
§ 45a SGB XI
Quellen