Klage beim Sozialgericht
Auch: Sozialgericht Klage Pflegegrad · Pflegegrad einklagen
Klage gegen Widerspruchsbescheid am Sozialgericht. Frist: 1 Monat ab Widerspruchsbescheid. Kein Anwaltszwang, kostenfrei. § 51 SGG
Wenn der Widerspruchsbescheid der Pflegekasse nicht akzeptiert wird, kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden (§ 54 SGG). Es gilt das Sozialgericht am Wohnsitz der pflegebedürftigen Person. Das Verfahren ist für Kläger kostenfrei (§ 183 SGG) und es besteht kein Anwaltszwang. Das Gericht fordert in der Regel das MDK-Gutachten an und lädt zu einem Erörterungstermin. Häufig kommt es zu einem Vergleich (Einigung auf einen höheren Pflegegrad), ohne dass ein Urteil ergeht. Bei medizinisch komplexen Fällen kann das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen.
Beispiel
Familie G. klagt gegen den Widerspruchsbescheid (PG 2) für ihren Vater. Das Sozialgericht fordert das MDK-Gutachten an. Im Erörterungstermin einigen sich beide Seiten auf PG 3 — ohne Urteil, aber verbindlich.
Rechtsgrundlage
§ 51 SGG, § 54 SGG, § 183 SGG