Untätigkeitsklage
Auch: Untätigkeitsklage Pflegekasse · Klage wegen Untätigkeit
Wenn die Pflegekasse länger als 3 Monate nicht über Widerspruch entscheidet: Klage beim Sozialgericht möglich. § 88 SGG. Kein Anwaltszwang.
Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ermöglicht es, beim Sozialgericht zu klagen, wenn die Pflegekasse ohne zureichenden Grund über einen Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat. Die Klage setzt voraus, dass keine hinreichenden Gründe für die Verzögerung vorliegen. Das Sozialgericht setzt der Pflegekasse eine Frist zur Entscheidung. Eine Untätigkeitsklage kann auch gestellt werden, wenn über einen Erstantrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen entschieden wird (kombiniert mit dem Verzugspauschalen-Anspruch nach § 18 Abs. 3b SGB XI). Kein Anwaltszwang vor dem Sozialgericht, das Verfahren ist kostenfrei.
Beispiel
Herr P. hat im Februar Widerspruch eingelegt. Im Juni ist noch kein Widerspruchsbescheid da. Er reicht ohne Anwalt beim örtlichen Sozialgericht eine Untätigkeitsklage ein — die Pflegekasse entscheidet dann innerhalb weniger Wochen.
Rechtsgrundlage
§ 88 SGG
Quellen