Widerspruchsbescheid
Auch: Antwort auf Widerspruch · Widerspruchsentscheidung
Schriftliche Entscheidung über den Widerspruch. Pflegekasse hat 3 Monate Zeit. Bei Untätigkeit: Untätigkeitsklage nach § 88 SGG möglich.
Nach Eingang eines Widerspruchs muss die Pflegekasse einen Widerspruchsbescheid erlassen. Eine gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist von drei Monaten ergibt sich sinngemäß aus § 88 SGG — nach Ablauf kann eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid enthält erneut eine Rechtsbehelfsbelehrung; diesmal wird auf die Klagemöglichkeit beim Sozialgericht innerhalb eines Monats hingewiesen. Gibt die Pflegekasse dem Widerspruch ganz oder teilweise statt, entfällt der Weg zum Sozialgericht. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage der nächste Schritt.
Beispiel
Frau M. legt im Mai Widerspruch ein. Bis August kommt kein Widerspruchsbescheid. Ihr Anwalt weist auf § 88 SGG hin: Sie reicht beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage ein. Die Pflegekasse erlässt daraufhin innerhalb von zwei Wochen den Widerspruchsbescheid.
Rechtsgrundlage
§ 88 SGG, § 85 SGB X