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Widerspruchsfrist

Auch: Frist Widerspruch Pflegegrad · Widerspruch Frist

1 Monat ab Zustellung des Bescheids (§ 84 SGB X). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung: 1 Jahr Frist (§ 66 SGG). Datum der Zustellung zählt, nicht Poststempel.

Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 SGB X einen Monat ab dem Tag der Zustellung des Bescheids. Zustellung bedeutet: Eingang im Briefkasten der pflegebedürftigen Person oder ihres Bevollmächtigten — nicht das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid. Enthält der Bescheid keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG). Die Frist ist eine Ausschlussfrist: Widersprüche nach Fristablauf werden in der Regel als unzulässig zurückgewiesen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich ein formloses 'Widerspruch eingelegt'-Schreiben sofort, mit ausführlicher Begründung im Nachgang.

Beispiel

Bescheid datiert auf 1. März, Zustellung laut Briefkasten am 3. März. Die Widerspruchsfrist endet am 3. April. Ein Widerspruch, der am 4. April eingeht, ist verspätet — es sei denn, der Bescheid hat keine Rechtsbehelfsbelehrung, dann gilt 1 Jahr.

Rechtsgrundlage

§ 84 SGB X, § 66 SGG

Quellen

Verwandte Begriffe

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