Nachtpflege
Auch: teilstationäre Nachtpflege
Spiegelbild zur Tagespflege: nachts in einer Pflegeeinrichtung betreut, tagsüber zuhause. Gleiches Budget wie Tagespflege. § 41 SGB XI.
Nachtpflege ist die teilstationäre Versorgung in der Nacht: Die pflegebedürftige Person wird abends in eine Einrichtung gebracht, dort über Nacht betreut und morgens wieder nach Hause gefahren. Nachtpflege-Einrichtungen sind in Deutschland seltener als Tagespflegeeinrichtungen. Das Leistungsbudget entspricht dem der Tagespflege (§ 41 SGB XI): PG 2 = 761 €, PG 3 = 1.497 €, PG 4 = 1.859 €, PG 5 = 2.095 € monatlich. Nachtpflege kommt besonders bei nächtlicher Unruhe (z. B. Demenz) in Betracht, wenn Angehörige tagsüber die Pflege übernehmen können, aber nächtliche Betreuung nicht leistbar ist. Wie die Tagespflege wird das Budget nicht auf Pflegegeld oder Sachleistungen angerechnet.
Beispiel
Herr W., PG 4, leidet an Demenz mit starker nächtlicher Unruhe. Seine Frau pflegt ihn tagsüber, kann aber nachts nicht schlafen. Eine Nachtpflege-Einrichtung übernimmt ihn von 20:00 bis 07:00 Uhr — finanziert über das § 41-Budget.
Rechtsgrundlage
§ 41 SGB XI
Quellen