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Vollstationäre Pflege

Auch: Pflegeheim · Altenheim · stationäre Dauerpflege · Heimpflege

Dauerhafter Einzug in ein Pflegeheim. Pflegekasse zahlt pauschalen Leistungsbetrag — Eigenanteil (EEE) trägt die pflegebedürftige Person. § 43 SGB XI.

Vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI bedeutet den dauerhaften Einzug in eine zugelassene Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse zahlt einen fixen Leistungsbetrag je Pflegegrad: PG 1 = 125 €, PG 2 = 770 €, PG 3 = 1.262 €, PG 4 = 1.775 €, PG 5 = 2.005 € monatlich (2025). Die tatsächlichen Heimkosten sind in der Regel höher — die Differenz bildet den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), der ab 2022 durch Zuschläge der Pflegekassen gestaffelt sinkt: nach 12 Monaten 25 % Zuschlag, nach 24 Monaten 50 %, nach 36 Monaten 75 % auf den pflegebedingten Eigenanteil. Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, kann Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege nach SGB XII) beantragt werden.

Beispiel

Frau A., PG 4, zieht ins Pflegeheim. Heimkosten: 3.800 €/Monat. Pflegekasse zahlt 1.775 €. EEE verbleibt bei ~2.025 € — nach 12 Monaten sinkt ihr pflegebedingter Eigenanteil durch den Zuschlag.

Rechtsgrundlage

§ 43 SGB XI, § 43c SGB XI

Quellen

Verwandte Begriffe

Diese Seite erklärt nur den Begriff. Für deine persönliche Situation nutze unseren Pflegegrad-Rechner oder wende dich an einen Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI.