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Kurzzeitpflege

Auch: stationäre Kurzzeitpflege · Übergangspflege

Vollstationäre Pflege für begrenzte Zeit — z. B. nach Krankenhaus oder bei Urlaub von Angehörigen. Bis 1.854 €/Jahr (§ 42 SGB XI) + ggf. Verhinderungspflegebudget.

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ermöglicht eine vorübergehende vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung — typischerweise nach einem Krankenhausaufenthalt zur Überleitung, bei Ausfall der Pflegeperson oder zur geplanten Erholung pflegender Angehöriger. Das Leistungsbudget beträgt bis zu 1.854 €/Jahr für bis zu 8 Wochen. Wird das Budget aufgebraucht, kann das noch nicht verbrauchte Verhinderungspflegebudget (§ 39 SGB XI, max. 1.685 €/Jahr) zur Aufstockung genutzt werden, sodass insgesamt bis zu 3.539 € verfügbar sein können. Voraussetzung ist PG 2–5. Bei PG 1 besteht kein Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42, jedoch kann der Entlastungsbetrag genutzt werden.

Beispiel

Frau B., PG 3, wurde aus dem Krankenhaus entlassen, ist aber noch nicht ausreichend versorgt zuhause. Zwei Wochen Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim überbrücken die Zeit — Kosten 2.800 € von der Pflegekasse übernommen (§ 42 + § 39-Budget).

Rechtsgrundlage

§ 42 SGB XI, § 39 SGB XI

Quellen

Verwandte Begriffe

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