Verhinderungspflege
Auch: Urlaubspflege · Ersatzpflege · Vertretungspflege
Vertretung wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist — durch andere Angehörige oder professionelle Dienste. Bis 1.685 €/Jahr. § 39 SGB XI.
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI greift, wenn die reguläre (häusliche) Pflegeperson vorübergehend ausfällt — durch Urlaub, Krankheit, Kur oder andere Gründe. Die Pflegekasse übernimmt Kosten für Ersatzpflege bis zu 1.685 €/Jahr für maximal 6 Wochen. Die Vertretung kann durch Angehörige (nicht Eltern oder Kinder des Pflegebedürftigen, die im gleichen Haushalt leben), durch andere Verwandte, Nachbarn oder professionelle Dienste übernommen werden. Wichtig: Bei Vertretung durch Verwandte bis zum zweiten Grad (z. B. Geschwister) ist die Erstattung auf das Pflegegeld begrenzt, kann aber auf das 1,5-Fache erhöht werden. Das ungenutzte Kurzzeitpflegebudget (§ 42) kann zur Aufstockung genutzt werden.
Beispiel
Die Tochter von Herrn G. (PG 3) fährt drei Wochen in Urlaub. Eine befreundete Pflegerin übernimmt die Pflege. Die Pflegekasse erstattet bis zu 1.685 € — Herr G. erhält in dieser Zeit kein Pflegegeld, dafür die Vertretungskosten.
Rechtsgrundlage
§ 39 SGB XI
Quellen