Pflegebedürftigkeit-Zeitgrenze
Auch: 6-Monate-Regel Pflege · Dauerpflegebedarf · §14 SGB XI
Anspruch auf Pflegeleistungen besteht nur bei voraussichtlichem Pflegebedarf von mindestens 6 Monaten (Dauerhaftigkeitskriterium). § 14 Abs. 1 SGB XI.
Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind laut § 14 Abs. 1 nur Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und voraussichtlich für mindestens 6 Monate auf Unterstützung angewiesen sind. Kurzfristige Erkrankungen (z. B. Beinbruch mit 8 Wochen Reha) begründen keinen Pflegegradanspruch. Das Dauerhaftigkeitskriterium ist entscheidend: Bereits bei der Antragstellung muss absehbar sein, dass die Beeinträchtigungen mindestens 6 Monate andauern werden. Im Zweifelsfall entscheidet der MDK/MEDICPROOF-Gutachter. Rückwirkend gilt der Anspruch dennoch ab Antragsdatum — auch wenn 6 Monate noch nicht vergangen sind, solange die Prognose zutrifft.
Beispiel
Frau S. erleidet einen Schlaganfall und ist sofort pflegebedürftig. Antrag wird sofort gestellt — auch wenn die 6 Monate noch nicht vergangen sind. Der Gutachter prognostiziert dauerhaften Bedarf → Pflegegrad wird anerkannt.
Rechtsgrundlage
§ 14 Abs. 1 SGB XI
Quellen