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Pflegebedürftigkeit-Zeitgrenze

Auch: 6-Monate-Regel Pflege · Dauerpflegebedarf · §14 SGB XI

Anspruch auf Pflegeleistungen besteht nur bei voraussichtlichem Pflegebedarf von mindestens 6 Monaten (Dauerhaftigkeitskriterium). § 14 Abs. 1 SGB XI.

Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind laut § 14 Abs. 1 nur Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufweisen und voraussichtlich für mindestens 6 Monate auf Unterstützung angewiesen sind. Kurzfristige Erkrankungen (z. B. Beinbruch mit 8 Wochen Reha) begründen keinen Pflegegradanspruch. Das Dauerhaftigkeitskriterium ist entscheidend: Bereits bei der Antragstellung muss absehbar sein, dass die Beeinträchtigungen mindestens 6 Monate andauern werden. Im Zweifelsfall entscheidet der MDK/MEDICPROOF-Gutachter. Rückwirkend gilt der Anspruch dennoch ab Antragsdatum — auch wenn 6 Monate noch nicht vergangen sind, solange die Prognose zutrifft.

Beispiel

Frau S. erleidet einen Schlaganfall und ist sofort pflegebedürftig. Antrag wird sofort gestellt — auch wenn die 6 Monate noch nicht vergangen sind. Der Gutachter prognostiziert dauerhaften Bedarf → Pflegegrad wird anerkannt.

Rechtsgrundlage

§ 14 Abs. 1 SGB XI

Quellen

Verwandte Begriffe

Diese Seite erklärt nur den Begriff. Für deine persönliche Situation nutze unseren Pflegegrad-Rechner oder wende dich an einen Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI.