Pflegegrad-Ablehnung
Auch: Pflegegrad abgelehnt · Widerspruch Pflegegrad
Bei Ablehnung oder zu niedrigem Pflegegrad: Widerspruch innerhalb 1 Monat nach Bescheid möglich (§ 84 SGB X).
Wird der Pflegegrad-Antrag abgelehnt oder fällt die Einstufung zu niedrig aus, können Antragstellende binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGB X). Die Pflegekasse muss den Widerspruch dann erneut prüfen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich. Empfehlenswert ist die Unterstützung durch einen Pflegeberater oder Pflegestützpunkt. Gründe für eine Ablehnung können falsche Tagesform beim Begutachtungstermin, fehlende Nachweise oder ein zu eng geführtes Begutachtungsgespräch sein.
Beispiel
Herr F. erhält Bescheid: Pflegegrad 1 abgelehnt. Er legt binnen 3 Wochen schriftlich Widerspruch ein, legt ein Pflegetagebuch bei — die Pflegekasse stuft ihn daraufhin in PG 2 ein.
Rechtsgrundlage
§ 84 SGB X, § 18 SGB XI