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Rollator

Auch: Gehwagen · Rollator mit Sitz · Gehhilfe

Vierbeinige Gehhilfe mit Rädern und Sitz. Zuständig: Krankenkasse (§ 33 SGB V), nicht Pflegekasse. Rezept vom Arzt erforderlich.

Der Rollator ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V und fällt in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) — nicht der Pflegekasse. Er ist im Hilfsmittelverzeichnis (GKV) unter Produktgruppe 10 (Gehhilfen) gelistet. Voraussetzung ist ein ärztliches Rezept. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Basismodell; Komfortmodelle können mit Aufzahlung gewählt werden. Zuzahlung: 10 % des Preises, mindestens 5 €, maximal 10 €. Bei einem Pflegegrad ändert sich die Zuständigkeit für den Rollator nicht — er bleibt Kassenleistung der Krankenkasse. Häufig kann der Rollator direkt im Sanitätshaus ohne Wartezeit abgeholt werden, wenn das Rezept vorliegt.

Beispiel

Frau S., PG 2, bekommt vom Hausarzt ein Rezept für einen Rollator. Sie geht direkt ins Sanitätshaus, wählt ein Modell und zahlt 10 € Zuzahlung. Die Krankenkasse erhält die Rechnung — die Pflegekasse ist nicht beteiligt.

Rechtsgrundlage

§ 33 SGB V

Quellen

Verwandte Begriffe

Diese Seite erklärt nur den Begriff. Für deine persönliche Situation nutze unseren Pflegegrad-Rechner oder wende dich an einen Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI.