Zuzahlung bei Hilfsmitteln
Auch: Eigenbeteiligung Hilfsmittel · Hilfsmittel Zuzahlung · Hilfsmittel Eigenanteil
GKV-Hilfsmittel: 10 % Zuzahlung, min. 5 €, max. 10 €. Verbrauchsmaterial monatlich bis 10 €. Befreiung bei Härtefall möglich. § 33 Abs. 8 SGB V
Bei Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 33 SGB V) gilt eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % des genehmigten Preises, mindestens 5 € und maximal 10 € je Hilfsmittel. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z. B. Inkontinenzmaterial) beträgt die Zuzahlung maximal 10 € pro Monat, nicht pro Artikel. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens (chronisch Kranke: 1 %). Wer die Grenze überschritten hat, kann sich von der Zuzahlung befreien lassen (Befreiungsausweis der Krankenkasse). Hilfsmittel der Pflegekasse (§ 40 Abs. 1 SGB XI, z. B. Pflegebett) haben eine Zuzahlung von 10 %, mindestens 5 €, maximal 25 € — also ein höheres Maximum als KV-Hilfsmittel.
Beispiel
Frau L. bekommt auf Rezept Einlagen gegen Inkontinenz. Zuzahlung: max. 10 €/Monat insgesamt, egal wie viele Packungen. Ihr Sohn prüft die Belastungsgrenze — da sie über 2 % schon überschritten hat, bekommt sie einen Befreiungsausweis.
Rechtsgrundlage
§ 33 Abs. 8 SGB V, § 61 SGB V