Rollstuhl
Auch: manueller Rollstuhl · Elektrorollstuhl · Rollstuhlversorgung
Manueller oder elektrischer Rollstuhl — Zuständigkeit Krankenkasse (§ 33 SGB V), nicht Pflegekasse. Rezept + ggf. MDK-Gutachten.
Rollstühle (manuell und elektrisch) sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V und werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bezuschusst — unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt. Elektrische Rollstühle (Elektrorollstühle) erfordern ein ärztliches Rezept und in der Regel ein Gutachten des MDK, da die Kosten deutlich höher sind. Für Elektrorollstühle wird geprüft, ob ein medizinisch-funktioneller Bedarf besteht und ob der Versicherte in der Lage ist, den Rollstuhl sicher zu bedienen. Manuelle Rollstühle können über Rezept direkt beim Sanitätshaus erhalten werden. Zuzahlung: 10 % (min. 5 €, max. 10 €). Der Rollstuhl bleibt Eigentum der Krankenkasse.
Beispiel
Herr B., 78 Jahre, PG 4, benötigt nach einer Amputation einen Rollstuhl. Der Hausarzt stellt ein Rezept aus. Die Krankenkasse genehmigt einen manuellen Rollstuhl — die Pflegekasse ist nicht zuständig. Die Familie zahlt 10 € Zuzahlung.
Rechtsgrundlage
§ 33 SGB V
Quellen