Pflegebett
Auch: Krankenbett · höhenverstellbares Bett · Elektrobett Pflege
Höhenverstellbares Spezialbett zur leichteren Pflege. Pflegekasse (§ 40 Abs. 1 SGB XI), Zuzahlung 10 % des Preises, min. 5 €, max. 25 €.
Das Pflegebett (auch: Krankenpflegebett) ist ein Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI und wird von der Pflegekasse — nicht der Krankenkasse — bezuschusst, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Es ist im Hilfsmittelverzeichnis unter Produktgruppe 50 gelistet. Das Bett ermöglicht durch Höhenverstellung, Kopfteil- und Fußteilneigung eine rückenschonende Pflege und erleichtert das Aufstehen. Die Pflegebedürftigen zahlen 10 % des Preises (mindestens 5 €, maximal 25 € pro Hilfsmittel). Die Pflegekasse genehmigt auf Antrag — ein Rezept des Hausarztes ist in der Regel erforderlich. Wichtig: Das Bett ist Eigentum der Pflegekasse und muss nach Ende der Pflegebedürftigkeit zurückgegeben oder weitergereicht werden.
Beispiel
Herr T., PG 3, wird zuhause gepflegt. Mit ärztlichem Rezept und Antrag bei der Pflegekasse erhält er ein elektrisches Pflegebett geliefert. Er zahlt 25 € Zuzahlung. Nach dem Versterben gibt die Familie das Bett an die Pflegekasse zurück.
Rechtsgrundlage
§ 40 Abs. 1 SGB XI
Quellen