Treppenlift
Auch: Treppenlifte · Treppenlift-Zuschuss · wohnumfeldverbessernde Maßnahme
Zuschuss bis 4.180 € je Maßnahme aus der Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Gilt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme, nicht als Hilfsmittel.
Der Treppenlift fällt unter die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI und wird nicht als klassisches Pflegehilfsmittel eingestuft. Die Pflegekasse bezuschusst den Einbau mit bis zu 4.180 € je Maßnahme. Dieser Betrag gilt pro Maßnahme, nicht pro Wohnung — bei mehreren notwendigen Anpassungen (z. B. Treppenlift + Badumbau) kann jede Maßnahme einzeln beantragt werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in derselben Wohnung, kann der Zuschuss je Person gewährt werden. Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse gestellt werden, da nachträgliche Anträge in der Regel abgelehnt werden. Wichtig: Pflegegrad-Voraussetzung ist PG 1 oder höher.
Beispiel
Familie H. lässt einen Treppenlift für ihre Mutter (PG 2) einbauen. Vor Auftragserteilung stellt sie den Antrag bei der Pflegekasse. Kosten: 6.200 €. Die Pflegekasse zahlt 4.180 €, die Familie zahlt 2.020 € selbst.
Rechtsgrundlage
§ 40 Abs. 4 SGB XI
Quellen