Zuschuss für Pflegehilfsmittel (nicht zum Verbrauch)
Auch: Pflegehilfsmittel Zuschuss · §40 Abs. 1 SGB XI · technische Pflegehilfsmittel
Einmalige Zuschüsse für technische Pflegehilfsmittel (Pflegebett, Rollator). Pflegekasse übernimmt Kosten abzüglich 10 % Zuzahlung (max 25 €).
Für nicht zum Verbrauch bestimmte technische Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse die Kosten in voller Höhe — abzüglich einer Eigenbeteiligung von 10 % des Kaufpreises (maximal 25 €). Dazu zählen z. B.: Pflegebetten mit Verstellfunktion, Aufstehlifter, Rollstühle, Gehhilfen/Rollatoren, Badewannenlifte, Treppenlifte sowie spezielle Lagerungshilfen. Der Antrag ist vor der Anschaffung zu stellen; eine nachträgliche Erstattung ist in der Regel nicht möglich. Empfehlenswert ist auch ein Sanitätshaus, das im Auftrag der Pflegekasse liefert — dann entfällt die Vorleistungspflicht. Bei Abweisungen ist ein Widerspruch mit ärztlichem Attest häufig erfolgreich.
Beispiel
Frau A., PG 2, benötigt ein Pflegebett (Preis: 1.400 €). Die Pflegekasse übernimmt 1.400 € − 10 % = 1.260 €, zuzüglich ist die Eigenbeteiligung auf 25 € gedeckelt — Eigenanteil also nur 25 €.
Rechtsgrundlage
§ 40 Abs. 1 SGB XI
Quellen