Betreutes Wohnen
Auch: Service-Wohnen · Seniorenwohnen · Wohnen mit Service
Eigene Wohnung mit optionalen Service-Angeboten — KEINE Pflegeform nach SGB XI. Finanzierung über Miet- und Servicevertrag, nicht über Pflegekasse.
Betreutes Wohnen ist rechtlich keine Pflegeform im Sinne des SGB XI, sondern eine Wohnform mit separatem Servicevertrag. Bewohnerinnen und Bewohner mieten eine barrierefreie Wohnung und können optional Serviceleistungen (z. B. Notrufsystem, Hausmeister, Gemeinschaftsangebote) hinzubuchen. Die Pflegekasse übernimmt keine Kosten für die Grundmiete oder den Servicevertrag. Sind die Bewohner pflegebedürftig, können sie — wie in der eigenen Wohnung — Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder ambulante Dienste separat in Anspruch nehmen. Betreutes Wohnen ist kein Pflegeheim und unterliegt nicht dem Heimgesetz. Wichtig: Die Bezeichnung ist nicht geschützt — Qualität und Leistungsumfang variieren stark.
Beispiel
Herr P., 82, zieht in eine Seniorenwohnanlage mit Notrufsystem und Hausmeister. Er hat PG 2 und nutzt zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst (Sachleistung 761 €/Monat) — den Service-Vertrag zahlt er selbst aus Rente.
Rechtsgrundlage
Kein SGB XI-Leistungstatbestand; Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI separat möglich
Quellen