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Zweitgutachten

Auch: Gegengutachten · zweites MDK-Gutachten · unabhängiges Pflegegutachten

Bei Widerspruch oder Streit über Pflegegrad möglich: zweites, unabhängiges Gutachten. Pflegekasse muss Widerspruch bearbeiten — Zweitgutachten stärkt die Position.

Ein Zweitgutachten kann beantragt werden, wenn das Ergebnis der ersten Begutachtung angezweifelt wird — z. B. weil der Pflegegrad zu niedrig ausgefallen ist oder weil die Begutachtung aus Sicht der Betroffenen nicht korrekt verlaufen ist. Im Widerspruchsverfahren nach § 84 SGB X muss die Pflegekasse erneut prüfen und kann einen neuen Begutachtungsauftrag erteilen. Darüber hinaus können Betroffene auf eigene Kosten ein unabhängiges Gutachten bei einem freien Sachverständigen für Pflegebegutachtung beauftragen und dem Widerspruch beifügen. Dieses private Zweitgutachten ist zwar nicht bindend, wird von Gerichten und Pflegekassen aber häufig berücksichtigt. Bei einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht kann das Gericht ebenfalls ein Obergutachten anordnen.

Beispiel

Herr R. erhält PG 2, seine Familie hält PG 3 für angemessen. Im Widerspruch legen sie ein privates Zweitgutachten (450 €) bei, das 52 Punkte ermittelt. Die Pflegekasse stuft auf PG 3 hoch — ohne Klage.

Rechtsgrundlage

§ 84 SGB X, § 18 SGB XI

Quellen

Verwandte Begriffe

Diese Seite erklärt nur den Begriff. Für deine persönliche Situation nutze unseren Pflegegrad-Rechner oder wende dich an einen Pflegestützpunkt nach § 7a SGB XI.