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Begutachtungs-Fristen

Auch: MDK-Fristen · Begutachtungsfrist · 25-Arbeitstage-Frist · Wartezeit MDK

MD muss binnen 25 Arbeitstagen nach Antragseingang begutachten. Im Krankenhaus 1 Woche, im Hospiz 24 Stunden. Verzug löst Entschädigungspflicht aus. § 18 Abs. 3 SGB XI.

Nach § 18 Abs. 3 SGB XI gelten für die Begutachtung folgende gesetzliche Fristen: (1) Regelfrist: 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse — die Begutachtung muss stattgefunden und der Bescheid erteilt worden sein. (2) Krankenhaus/Reha-Einrichtung: 1 Woche, wenn die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung versorgt wird und baldige Entlassung bevorsteht. (3) Hospiz oder ambulante Palliativversorgung: 24 Stunden. Hält der MD die Frist nicht ein, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Entschädigung von 70 € je angefangene Woche Verzug — maximal bis zur Gutachtenerstattung. Diese Entschädigung muss aktiv bei der Pflegekasse eingefordert werden.

Beispiel

Familie B. stellt den Antrag am 1. März. Bis 5. April (25 Arbeitstage) kommt kein Gutachter. Sie informieren die Pflegekasse schriftlich und fordern 70 € je Verzugswoche. Nach Erinnerung kommt der Termin am 10. April — 1 Woche Verzug = 70 € Entschädigung.

Rechtsgrundlage

§ 18 Abs. 3 SGB XI, § 18 Abs. 3b SGB XI

Quellen

Verwandte Begriffe

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