Medizinischer Dienst (MD)
Auch: Medizinischer Dienst · MD Bund · MD der Krankenversicherung
Neuer Name seit 2021 (vorher MDK). Eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Begutachtet Pflegegrad-Anträge der GKV-Versicherten nach § 18 SGB XI.
Seit dem 1. Januar 2021 firmieren die bisherigen Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) als Medizinischer Dienst (MD) — eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht mehr organisatorisch an die Krankenkassen gebunden sind. Dies soll die Unabhängigkeit der Gutachter stärken. In Deutschland gibt es 15 regionale Medizinische Dienste sowie den Medizinischen Dienst Bund (MDS) als übergeordnete Koordinationsinstanz. Die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades richtet sich nach § 18 SGB XI. Der MD bewertet die Selbstständigkeit in den sechs NBA-Modulen anhand der Begutachtungs-Richtlinien (BRi).
Beispiel
Herr M. stellt einen Pflegegrad-Antrag bei seiner Krankenkasse (= Pflegekasse). Diese beauftragt den zuständigen Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung. Der Gutachter kommt innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Hause.
Rechtsgrundlage
§ 18 SGB XI, MDK-Reformgesetz (MDKG) 2019